Update 2024:
Erhöhung der CO2-Steuer
Die bereits 2021 eingeführte CO2-Steuer betrifft viele Branchen. Auch Immobilieneigentümer sind von dieser Regelung betroffen, da sie beim Heizen den CO2-Preis pro Tonne bezahlen müssen. Ursprünglich war vorgesehen, die Steuer jedes Jahr anzupassen, was aufgrund der hohen Energiepreise in Folge des Ukraine-Krieges ausgesetzt wurde. Im kommenden Jahr steigt der Preis aufgrund der Haushaltslage des Bundes von 30 Euro pro Tonne emittiertem CO2 auf 45 Euro.
Quelle: Das ändert sich 2024 für Immobilieneigentümer (ivd.net)
Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter ab 2023:
Ab Januar 2023 müssen sich Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe teilen. Bisher trug diese Belastung alleine der Mieter, was auch nicht ganz unlogisch ist, da sich diese am individuellen Energieverbrauch orientiert. Der Energieverbrauch ist abhängig vom persönlichen Nutzerverhalten. Der Grad des Heizens und Lüftens wirken sich unmittelbar auf den Energieverbrauch aus. Die Befürworter der Neuregelung sehen aber auch eine Verantwortlichkeit des Vermieters, weil er über den Zustand der Gebäudehülle und der Heizungsanlage entscheidet.
Im Nichtwohnbereich ist eine Fity-fifty-Teilung vorgesehen. Im Wohnbereich ist es etwas komplizierter. Hier ist eine Einstufung in zehn Stufen vorgesehen. Maßgeblicher Faktor ist der CO2-Ausstoß in kg und m² pro Jahr. Bei hohen Emissionen zahlt der Vermieter 90 Prozent und der Mieter 10 Prozent. Entspricht das Gebäude dem künftigen Neubaustandard EH 55, zahlt der Vermieter 5 und der Mieter 95 Prozent der CO2-Abgabe, die im Jahr 2023 wie in 2022 nochmals 30 Euro pro Tonne CO2 beträgt. Ab 2024 beträgt der Preis pro Tonne dann 35 Euro.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
< 12 kg CO 2/m²/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO 2/m²/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO 2/m²/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO 2/m²/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO 2/m²/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO 2/m²/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO 2/m²/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO 2/m²/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO 2/m²/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO 2/m²/a | 5 % | 95 % |
Beispiel
Nimmt man eine 63 m²-Standard-Wohnung mit einer Emission von 24 KG CO2 pro m² und Jahr, führt dies zu einer Belastung des Vermieters mit 30 Prozent der CO2-Kosten. Das sind in 2023 umgerechnet 13,60 Euro pro Jahr.
Wohnung mit 63m2, 24 kg CO2 m2/a, Anteil Vermieter 30 %/Anteil Mieter 70 %
43% der Wohnung befinden sich in der Spanne zwischen 20 und 30kg CO2/m2 a
CO2-Preis 30 € (2023) | CO2-Preis 35 € (2024) | |
Jahresbelastung insgesamt | 45,36 € | 52,92 € |
Vermieteranteil insgesamt | 13,60 € | 15,88 € |
Jahresbelastung je m2 insgesamt | 0,72 € | 0,84 € |
Vermieteranteil je m² | 0,22 € | 0,25 € |
Besondere Gebäude
Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude unter Denkmalschutz oder wird das Gebäude aufgrund eines Anschluss- und Benutzungswangs mit Fernwärme beheizt oder befindet es sich in einem sog. Erhaltungsgebiet nach dem BauGB, so ist der Anteil des Vermieters um die Hälfte zu kürzen, was wiederum zu einer höheren Belastung des Mieters führt.
Konkrete Umsetzung der Neuregelung
Problematisch ist nun aber die Umsetzung. Hier sind zunächst die Brennstoff- und Wärmelieferanten gefragt. Sie müssen nach § 3 CO2-KostAuftG folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
- bestimmte Standardwerte und Berechnungsvorgaben zur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
- den heizwertbezogenen Emmissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs angeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
- den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
- einen Hinweis darauf, dass Selbstversorger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch haben können.
Messdienstleister arbeiten ebenfalls an Lösungen, um den Vermieter bei der Erfüllung seiner neuen Pflichten zu unterstützen.
Vermieter müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAuftG im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, nämlich den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. In derselben Vorschrift sind auch Aufteilungsmaßastäbe geregelt, in denen der Vermieter nur einzelne Wohnungen vermietet oder sich in der Wohnung eine von ihm betriebene Gasetagenheizung betrieben wird. In diesen Fällen ist die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung maßgeblich.
Übergangsregelung
Letztlich haben Vermieter und Verwalter noch Zeit, auch wenn das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Denn nach der Übergangsregelung soll das Gesetz erst für Abrechnungszeiträume gelten, die am 1. Januar 2023 oder später beginnen. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und Mieter bereitstellen.
Unterlässt der Vermieter es, den einzelnen auf den Mieter entfallenden Kohledioxidkosten-Anteil zu bestimmen oder weist er die Informationen ihm gegenüber nicht aus, so kann er seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 Co2-KostAuftG).
Sonderfall Selbstversorgung durch den Mieter
Haben Mieter eine Gasetagenheizung und beziehen sie das Gas direkt vom Gasversorger, können sie sich einen Teil des CO2-Preises, den sie an den Versorger zahlen, sich vom Vermieter erstatten lassen. Zahlen muss der Vermieter aber nicht sofort. Er kann bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung warten und die Mieterforderung verrechnen. Findet keine Nebenkostenabrechnung statt, hat er zwölf Monate Zeit, nachdem der Mieter die Kosten geltend gemacht hat.
Wenn der Mieter beispielsweise noch einen Gasherd an demselben Gasanschluss betreibt, kann der Vermieter den Erstattungsanspruch um 5 % kürzen. Ob das angemessen ist, ist abhängig vom jeweiligen Kochverhalten. Zumindest aber in den Fällen, in denen ein ausgeprägtes Kochverhalten vorliegt, erscheint die Abzugsquote zu gering.
Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD) - Januar 2023
Quelle IVD: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter ab 2023 | IVD
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